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BGBl. I Nr. 102/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
102. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/1997× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 325814 § 0↗RIS↗
§ 154neu
in Kraft 01.01.1998 – 31.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 102/1997 · danach: BGBl. I Nr. 73/2003 § 154↗RIS↗

2. Abschnitt

Haftung aus dem Beförderungsvertrag

Haftung für Fluggäste, Reisegepäck und Luftfracht

Paragraph 154, (1) Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeuges oder beim Ein- oder Aussteigen getötet oder am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, so haftet der Beförderer für den Ersatz des Schadens.

  1. Absatz 2,Der Beförderer haftet ferner für den Schaden, der an Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt, an Frachtgütern und an aufgegebenem Reisegepäck während der Beförderung entsteht. Die Beförderung umfaßt den Zeitraum, in dem sich die Frachtgüter oder das Reisegepäck auf einem Flughafen, an Bord eines Luftfahrzeuges oder - bei Landung außerhalb eines Flughafens - sonst in der Obhut des Beförderers befinden.