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BGBl. I Nr. 102/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
102. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/1997× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 325814 § 0↗RIS↗
§ 160neu
in Kraft 01.01.1998 – 30.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 102/1997 · danach: BGBl. I Nr. 88/2006 § 160↗RIS↗

Gerichtsstand

Paragraph 160, (1) Für Klagen, die auf Grund des 1. und 2. Abschnittes dieses Teils erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat. Bei diesem Gericht können auch anderweitige aus dem Schadensfall abgeleitete Klageansprüche gegen den Halter oder Beförderer oder einen sonst Ersatzpflichtigen erhoben werden.

  1. Absatz 2,Für Klagen, die auf Grund des Paragraph 154, erhoben werden, ist auch das Gericht des Bestimmungsortes zuständig.