BGBl. I Nr. 102/1997
102. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 172neu
römisch zwölf. Teil
Schlußbestimmungen
Verweisungen
Paragraph 172,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Staatsverträge des Bundes verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.