BGBl. I Nr. 103/1997
103. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (19. KFG-Novelle), der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und des Gebührengesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 Z 3, Z 4, Schlussteil, Z 5
§ 3.
(1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:
1. Krafträder, das sind
1.3. Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4),
1.4 Motordreiräder (dreirädrige Kraftfahrzeuge - Klasse L5).
2. Kraftwagen, das sind
Gesamtmasse von nicht mehr als 5 t (Klasse M2),
2.1.3.2 Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 5 t (Klasse M3),
2.2 Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier
Rädern (Lastkraftwagen - Klasse N),
2.2.1 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t (Klasse N1),
2.2.2 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und nicht mehr als 12 t
(Klasse N2),
2.2.3 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 12 t (Klasse N3),
2.3 vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2),
2.4 vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der
Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5),
2.5 Zugmaschinen,
2.5.1 land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß der
Richtlinie 74/150/EWG, ABl. Nr. L 084, vom 28. März 1974
(Klasse Lof),
2.5.2 Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1,
2.6 Motorkarren,
2.7 Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.
3. Sonderkraftfahrzeuge.
4. Anhänger (Klasse O), das sind
4.4 Zentralachsanhänger,
jeweils unterteilt in:
Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 0,75 t,
Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 0,75 t und nicht mehr als 3,5 t,
Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 3,5 t und nicht mehr als 10 t,
Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 10 t.
5. Sonderanhänger.
(2) Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Anhänger-Arbeitsmaschinen, Invalidenkraftfahrzeuge und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Abs. 1 angeführte Ober- und Untergruppe.