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BGBl. I Nr. 103/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
103. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (19. KFG-Novelle), der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und des Gebührengesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 6611 § 0↗RIS↗
§ 41geändertAbs 2 Z 1 bis Z 6, Schlussteil, lit h (entfallen), lit i (entfallen), lit j (entfallen), lit k (entfallen), lit l (entfallen), lit m (entfallen), lit n (entfallen), lit o (entfallen), lit p (entfallen), lit q (entfallen), lit r (entfallen); Abs 4; Abs 5
in Kraft 01.01.1995 – 28.02.1998 · idF BGBl. Nr. 505/1994 · danach: BGBl. I Nr. 103/1997 § 41↗RIS↗
in Kraft 01.03.1998 – 31.08.1998 · idF BGBl. I Nr. 103/1997 · danach: BGBl. I Nr. 145/1998 § 41↗RIS↗
§ 41. Zulassungsschein
(1) Die Behörde hat dem Zulassungsbesitzer über die Zulassung eine Bescheinigung, den Zulassungsschein, auszustellen; bei der eingeschränkten Zulassung durch den Landeshauptmann (§ 39, § 40 Abs. 3 und 4) ist der Zulassungsschein jedoch von der Behörde auszustellen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Wurde gemäß § 48 Abs. 1 letzter Satz ein Deckkennzeichen zugewiesen, so ist ein mit dem ersten gleichlautender zweiter Zulassungsschein auszustellen, jedoch an Stelle des ersten Kennzeichens das Deckkennzeichen einzutragen.
(2) In den Zulassungsschein (Abs. 1) sind insbesondere einzutragen:
a) 1. Name, Hauptwohnsitz, Hauptniederlassung oder Sitz und Anschrift des Zulassungsbesitzers sowie der Ort, von dem der Zulassungsbesitzer über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt,
b) 2. das Kennzeichen (§ 48) sowie das Datum der erstmaligen Zulassung im In- oder Ausland und das Datum der Genehmigung,
c) 3. die Untergruppe (§ 3), in die das Fahrzeug fällt, Auflagen, die bei der Zulassung vorgeschrieben wurden,
d) die Marke und Type 4. Daten zur Identifizierung des Fahrzeuges,
e) die Fahrgestellnummer 5. Genehmigungsgrundlagen und die Motornummer, eventuell erteilte Ausnahmen sowie
f) 6. Daten, die Besteuerungsgrundlage für die Ermittlung der Kraftfahrzeugsteuer, Prüfungen des Fahrzeuges an Ort und Stelle erforderlich sind.
g) das Eigengewicht; Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr werden die näheren Bestimmungen betreffend den Zulassungsschein, insbesondere hinsichtlich Form, Farbe, Fälschungssicherheitsmerkmale, Rubriken und Inhalt festgesetzt. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung ausgestellte Zulassungsscheine bleiben weiter gültig.
h) das höchste zulässige Gesamtgewicht, bei Lastkraftwagen und Anhängern zur Güterbeförderung auch die höchste zulässige Nutzlast und die höchsten zulässigen Achslasten,
i) die größte Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug, und die größte Anzahl der Personen, die auf jeder einzelnen Sitzbank befördert werden darf,
j) eine gemäß § 37 Abs. 2 angegebene Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges,
k) Auflagen, die bei der Zulassung vorgeschrieben wurden (§ 37 Abs. 1),
l) eine befristete (§ 37 Abs. 4), vorübergehende (§ 38) oder eingeschränkte (§ 39) Zulassung,
m) im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung gemäß § 28 Abs. 6 angeführte Geräte, zusätzliche Aufbauten, Sitze oder Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern, die mit dem Fahrzeug auch so verbunden werden dürfen, daß sie dessen Fahreigenschaften verändern,
n) bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, die Beschaffenheit der Anhänger, die mit ihnen gezogen werden dürfen; bei Anhängern die Beschaffenheit der Zugfahrzeuge, mit denen sie gezogen werden dürfen (§ 28 Abs. 4), bei Sattelzugfahrzeugen und Sattelanhängern auch die höchste zulässige Sattellast,
o) die Bauartgeschwindigkeit bei Fahrzeugen, für die auf Grund der Bauartgeschwindigkeit Erleichterungen gelten,
p) die Verpflichtung, daß am Fahrzeug die im § 39 Abs. 2, § 39a oder § 39b angeführten Tafeln angebracht sein müssen,
q) der Nahfeldpegel des Betriebsgeräusches des Fahrzeuges mit der bei der Messung verwendeten Motordrehzahl,
r) bei Fahrzeugen mit Dieselmotor das bei der Beschleunigungsmessung ermittelte Ausmaß der Rauchemission (Schwärzungszahl).
(3) Bei Anhängern sowie bei Kraftfahrzeugen, die zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22 GewO 1973 bestimmt sind, sind dem Zulassungsbesitzer auf Antrag zwei gleichlautende Ausfertigungen des Zulassungsscheines auszustellen; diese Ausstellung ist auf jeder Ausfertigung des Zulassungsscheines zu vermerken.
(4) Ein Zulassungsschein ist ungültig, wenn behördliche Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Ist ein Zulassungsschein ungültig oder in Verlust geraten, so hat der Zulassungsbesitzer bei der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unverzüglich um Vornahme erforderlicher Ergänzungen oder um Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines anzusuchen. Bestehen keine Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Zulassung noch gegeben sind, so hat die Behörde die Ergänzungen vorzunehmen oder den neuen Zulassungsschein auszustellen. Mit der Ausstellung des neuen Zulassungsscheines verliert der alte Zulassungsschein seine Gültigkeit; er ist, sofern dies möglich ist, der Behörde unverzüglich abzuliefern.
(5) Die Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hat die Zulassung des Fahrzeuges, das zugewiesene Kennzeichen und den Namen des Zulassungsbesitzers auf dem Typenschein oder auf dem Bescheid über die Einzelgenehmigung zu bestätigen; dies gilt jedoch nicht für gemäß § 48 Abs. 1 letzter Satz zugewiesene Deckkennzeichen.
(6) Wird ein Fahrzeug vom Bundesminister für Landesverteidigung zum Verkehr zugelassen, so hat dieser hierüber unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 4 den Heereszulassungsschein auszustellen.
(7) Bei der Zuweisung von Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2) darf nur ein Zulassungsschein ausgestellt werden. In diesem sind alle Fahrzeuge, für die das Wechselkennzeichen zugewiesen wurde, einzutragen.