Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 103/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
103. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (19. KFG-Novelle), der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und des Gebührengesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 6611 § 0↗RIS↗
§ 79geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1995 – 19.08.1997 · idF BGBl. Nr. 654/1994 · danach: BGBl. I Nr. 103/1997 § 79↗RIS↗
in Kraft 20.08.1997 – 31.10.1997 · idF BGBl. I Nr. 103/1997 · danach: BGBl. I Nr. 121/1997 § 79↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
VIII. ABSCHNITT
Internationaler Kraftfahrverkehr
§ 79. Allgemeines
(1) Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.
(1a) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn der Besitzer der Lenkerberechtigung vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingetreten ist und wenn die Vorschriften der §§ 84 und 86 eingehalten werden.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft Wissenschaft und Verkehr kann, sofern hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit dagegen keine Bedenken bestehen, im Einzelfall auf Antrag oder allgemein Erleichterungen hinsichtlich des § 82 Abs. 2 und 3 und des § 84 Abs. 2 und 4 gewähren, wenn Gegenseitigkeit mit anderen Staaten besteht, wenn es sich um kurz dauernde Fahrten auf bestimmten Strecken handelt oder, hinsichtlich des Führerscheines, wenn für das Lenken dieser Fahrzeuge im Heimatstaat des Lenkers kein Führerschein erforderlich ist.
(3) Personen, die im Bundesgebiet den Hauptwohnsitz und in einem anderen Staat einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben, können von einem von diesem Staat ausgestellten Zulassungsschein oder Führerschein im Bundesgebiet Gebrauch machen, wenn sie eine Bestätigung der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Hauptwohnsitz liegt, vorweisen, in dem das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes festgestellt wird. Solche Bestätigungen sind auf Antrag jeweils nur auf die Dauer eines Jahres auszustellen.