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BGBl. I Nr. 104/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
104. Bundesgesetz: Erlassung eines Polizeikooperationsgesetzes und Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Polizeikooperationsgesetz erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 104/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 171 § 0↗RIS↗
§ 67aufgehoben
in Kraft 01.05.1993 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 566/1991 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/1997 § 67↗RIS↗

Erkennungsdienstliche Daten ausländischer Herkunft

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres und – mit seiner Zustimmung – die anderen Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, ausländische kriminalpolizeiliche Behörden oder Dienststellen sowie der Strafrechtspflege dienende internationale Organisationen um Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten eines Menschen, dessen erkennungsdienstliche Behandlung gemäß Paragraph 65, zulässig wäre, zu ersuchen. Solche gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die internationale kriminalpolizeiliche Amtshilfe Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1964,, erlangte Daten gelten als nach diesem Bundesgesetz ermittelt.
  2. Absatz 2,Erkennungsdienstliche Daten, die einer Sicherheitsbehörde im Wege der internationalen kriminalpolizeilichen Amtshilfe sonst zugekommen sind, dürfen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitet, benützt, übermittelt und überlassen werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung des Betroffenen
    1. Ziffer eins
      im Anlaßfall auch in Österreich zulässig gewesen wäre oder
    2. Ziffer 2
      in Österreich zu dem Zeitpunkt zulässig wäre, in dem verarbeitet, benützt, übermittelt oder überlassen werden soll.