Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres und – mit seiner Zustimmung – die anderen Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, ausländische kriminalpolizeiliche Behörden oder Dienststellen sowie der Strafrechtspflege dienende internationale Organisationen um Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten eines Menschen, dessen erkennungsdienstliche Behandlung gemäß Paragraph 65, zulässig wäre, zu ersuchen. Solche gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die internationale kriminalpolizeiliche Amtshilfe Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1964,, erlangte Daten gelten als nach diesem Bundesgesetz ermittelt.
BGBl. I Nr. 104/1997
104. Bundesgesetz: Erlassung eines Polizeikooperationsgesetzes und Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Polizeikooperationsgesetz erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 67aufgehoben
Erkennungsdienstliche Daten ausländischer Herkunft
Paragraph 67,
- Absatz 2,Erkennungsdienstliche Daten, die einer Sicherheitsbehörde im Wege der internationalen kriminalpolizeilichen Amtshilfe sonst zugekommen sind, dürfen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitet, benützt, übermittelt und überlassen werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung des Betroffenen
- Ziffer einsim Anlaßfall auch in Österreich zulässig gewesen wäre oder
- Ziffer 2in Österreich zu dem Zeitpunkt zulässig wäre, in dem verarbeitet, benützt, übermittelt oder überlassen werden soll.