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BGBl. I Nr. 104/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
104. Bundesgesetz: Erlassung eines Polizeikooperationsgesetzes und Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Polizeikooperationsgesetz erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 104/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Polizeikooperationsgesetz (PolKG) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.10.1997 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 104/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2018 § 10↗RIS↗

Verständigung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörde hat, wenn sie feststellt, daß personenbezogene Daten, die von einer Sicherheitsorganisation oder von einer ausländischen Sicherheitsbehörde übermittelt worden sind, unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, diese Organisation oder Behörde darauf hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Sicherheitsbehörde hat, wenn sie feststellt, daß personenbezogene Daten, die an eine Sicherheitsorganisation oder an eine ausländische Sicherheitsbehörde übermittelt worden sind, unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, diese Organisation oder Behörde darauf hinzuweisen.