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BGBl. I Nr. 105/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
105. Bundesgesetz: Einführung besonderer Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung zur Bekämpfung organisierter Kriminalität sowie Änderung des Strafgesetzbuches, des Mediengesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1411 § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft 20.08.1997 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 105/1997 · danach: BGBl. I Nr. 130/2001 Art. 7↗RIS↗

Artikel römisch sieben

Anmerkung, Zu den Paragraphen 139, 149 c, 151, 162 a, 252, 271, 281, 345,, und

468, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,)

  1. Absatz eins,Der Artikel römisch eins, mit Ausnahme des Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3 und des römisch sieben. Abschnittes des römisch zwölf. Hauptstückes der StPO und der darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie die Artikel römisch zwei bis römisch vier dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und mit 31. Dezember 2001 außer Kraft. Der römisch sieben. Abschnitt des römisch zwölf. Hauptstückes der StPO und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie der Artikel römisch sechs, dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 1997, Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3 und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen mit 1. Juli 1998 in Kraft und mit 31. Dezember 2001 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten treten die bisherigen Bestimmungen wieder in Kraft.
  2. Absatz 2,Im Zusammenhang mit Artikel römisch eins,, römisch fünf und römisch sechs dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen sowie Durchführungsverordnungen erlassen werden; letztere dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.
  3. Absatz 3,Spätestens sechs Monate vor dem Außerkrafttreten nach Absatz eins, haben der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz dem Nationalrat einen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung, Durchführung und Kontrolle der besonderen Ermittlungsmaßnahmen vorzulegen.
  4. Absatz 4,Mit der Vollziehung der Artikel römisch eins bis römisch vier dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des Artikel römisch sechs, der Bundesminister für Inneres betraut.