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BGBl. I Nr. 105/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
105. Bundesgesetz: Einführung besonderer Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung zur Bekämpfung organisierter Kriminalität sowie Änderung des Strafgesetzbuches, des Mediengesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1411 § 0↗RIS↗
§ 149fneu
in Kraft 01.01.1998 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 105/1997 · danach: BGBl. I Nr. 130/2001 § 149f↗RIS↗

Paragraph 149 f,

  1. Absatz eins,Ein Beschluß, mit dem die Überwachung angeordnet wird, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren er verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung,
    2. Ziffer 2
      die Namen der von der Überwachung mutmaßlich Betroffenen,
    3. Ziffer 3
      die für die Überwachung in Aussicht genommenen Örtlichkeiten,
    4. Ziffer 4
      die Art der voraussichtlich zu verwendenden technischen Mittel,
    5. Ziffer 5
      den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,
    6. Ziffer 6
      die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung der strafbaren Handlungen ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
    7. Ziffer 7
      die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung verhältnismäßig ist (Paragraph 149 d, Absatz 3,),
    8. Ziffer 8
      im Fall des Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, die in Paragraph 149 d, Absatz 3, angeführte Gefahr und die sie begründenden bestimmten Tatsachen,
    9. Ziffer 9
      die Räumlichkeiten, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf.
  2. Absatz 2,Nach Beendigung der Überwachung sind Beschlüsse nach Absatz eins, unverzüglich dem Inhaber der Räumlichkeiten und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Absatz eins, Ziffer 5, genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber der Räumlichkeiten und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Gegen einen Beschluß nach Absatz eins, steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten und dem Inhaber der Räumlichkeiten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 114,). Wird einer Beschwerde Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, daß alle betroffenen Aufnahmen sowie von diesen hergestellten Bilder und schriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten sind.