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BGBl. I Nr. 105/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
105. Bundesgesetz: Einführung besonderer Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung zur Bekämpfung organisierter Kriminalität sowie Änderung des Strafgesetzbuches, des Mediengesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1411 § 0↗RIS↗
§ 149lneu
in Kraft 01.10.1997 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 105/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004 § 149l↗RIS↗

Paragraph 149 l,

Den automationsunterstützten Datenabgleich hat der Untersuchungsrichter oder die von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde durchzuführen; die Sicherheitsbehörde hat dem Untersuchungsrichter das Ergebnis unverzüglich mitzuteilen. Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat dieses Ergebnis des Datenabgleichs, soweit es für die Untersuchung von Bedeutung ist, in Schriftform zu übertragen.