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BGBl. I Nr. 105/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
105. Bundesgesetz: Einführung besonderer Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung zur Bekämpfung organisierter Kriminalität sowie Änderung des Strafgesetzbuches, des Mediengesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 35 § 0↗RIS↗
§ 54aneu
in Kraft 01.01.1998 – 30.09.2002 · idF BGBl. I Nr. 105/1997 · danach: BGBl. I Nr. 104/2002 § 54a↗RIS↗

Legende

Paragraph 54 a, Soweit Bundesbehörden, Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung oder Bürgermeister gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers für Inneres zum Zweck verdeckter Ermittlungen (Paragraph 54, Absatz 3,) Urkunden herzustellen, die über die Identität eines Menschen täuschen. Diese Urkunden dürfen nur im Rahmen des Auftrags der Sicherheitsbehörde im Rechtsverkehr verwendet werden.