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BGBl. I Nr. 107/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
107. Bundesgesetz: Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Bundessozialämtergesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes und des Sonderunterstützungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bundessozialämtergesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Sonderunterstützungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) 414 § 0↗RIS↗
§ 3bneu
in Kraft 01.10.1997 – 30.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 107/1997 · danach: BGBl. I Nr. 82/2008 § 3b↗RIS↗

Für weitere Ansprüche

Paragraph 3 b, Insolvenz-Ausfallgeld gebührt - mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen - für folgende gesicherte Ansprüche:

  1. Ziffer eins
    für Ansprüche, sofern diese spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Absatz 3, oder 5 entstanden sind;
  2. Ziffer 2
    für Ansprüche, sofern spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Absatz 3, oder 5
    1. Litera a
      die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen,
    2. Litera b
      die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart,
    3. Litera c
      die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen oder
    4. Litera d
      bei einem, einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießenden Arbeitnehmer die Klage auf Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung beim zuständigen Gericht erhoben bzw. die Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Behörde beantragt wurde;
  3. Ziffer 3
    für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Fortführung des Unternehmens nach der Berichtstagsatzung bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs oder Ausgleichs, wenn der Arbeitnehmer wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des ihm zukommenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt, sofern die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach Paragraph 3 a, Absatz 4, vorliegen;
  4. Ziffer 4
    für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs oder Ausgleichs entstehen, sofern das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als gemäß Ziffer 3, gelöst wird und die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach Paragraph 3 a, Absatz 4, vorliegen;
  5. Ziffer 5
    für Kosten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,