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BGBl. I Nr. 107/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
107. Bundesgesetz: Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Bundessozialämtergesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes und des Sonderunterstützungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bundessozialämtergesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Sonderunterstützungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) 414 § 0↗RIS↗
§ 3cneu
in Kraft 01.10.1997 – 31.12.1997 · idF BGBl. I Nr. 107/1997 · danach: BGBl. I Nr. 30/1998 § 3c↗RIS↗

Bei besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz

Paragraph 3 c, Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche (Paragraph eins, Absatz 2,), wenn

  1. Ziffer eins
    der Arbeitnehmer den berechtigten vorzeitigen Austritt nach Paragraph 23 a, Absatz 3 und 4 AngG oder nach Paragraph 22 a, Absatz 3 und 4 des Gutsangestelltengesetzes oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erklärt hat oder
  2. Ziffer 2
    das Arbeitsverhältnis bis unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen besonderen Kündigungsschutzes gelöst wurde oder
  3. Ziffer 3
    infolge Betriebsstillegung der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wiederantritts nach Beendigung des Karenzurlaubs oder Präsenz- oder Zivildienstes nicht beschäftigt wird,
auch nach dem Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,). Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall des aufrechten Konkurses oder Ausgleichsverfahrens nur unter den Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach Paragraph 3 a, Absatz 4,