Personen, die ein Studium der Medizin abgeschlossen haben,
BGBl. I Nr. 108/1997
108. Bundesgesetz: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie Änderung des Krankenpflegegesetzes, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Ärztegesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) erlassen wird, sowie das Krankenpflegegesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Ärztegesetz 1984 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43haufgehoben
Paragraph 43 h, (1) Zur kommissionellen Prüfung gemäß Paragraph 43 g, Absatz 2, können auch zugelassen werden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Personen, die ein Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Stationsgehilfe erworben haben,
- Ziffer 3Personen, die eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit Erfolg besucht haben, die wesentliche Lehrinhalte der Ausbildung zum Pflegehelfer vermittelt hat, sofern die in Ziffer eins bis 3 genannten Personen eine ergänzende theoretische und/oder praktische Ausbildung absolviert haben.
- Absatz 2,Der Bundeskanzler hat durch Verordnung festzulegen:
- Ziffer einswelche Schulen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, anerkannt werden,
- Ziffer 2Art und Dauer der von den im Absatz eins, genannten Personen jeweils zu absolvierenden Ergänzungsausbildung, wobei auch auf die Dauer der Berufserfahrung Bedacht zu nehmen ist.