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BGBl. I Nr. 108/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
108. Bundesgesetz: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie Änderung des Krankenpflegegesetzes, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Ärztegesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) erlassen wird, sowie das Krankenpflegegesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Ärztegesetz 1984 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) 133 § 0↗RIS↗
§ 43haufgehoben
in Kraft 27.07.1990 – 31.08.1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/1997 § 43h↗RIS↗

Paragraph 43 h, (1) Zur kommissionellen Prüfung gemäß Paragraph 43 g, Absatz 2, können auch zugelassen werden:

  1. Ziffer eins
    Personen, die ein Studium der Medizin abgeschlossen haben,
  2. Ziffer 2
    Personen, die ein Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Stationsgehilfe erworben haben,
  3. Ziffer 3
    Personen, die eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit Erfolg besucht haben, die wesentliche Lehrinhalte der Ausbildung zum Pflegehelfer vermittelt hat, sofern die in Ziffer eins bis 3 genannten Personen eine ergänzende theoretische und/oder praktische Ausbildung absolviert haben.
  1. Absatz 2,Der Bundeskanzler hat durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      welche Schulen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, anerkannt werden,
    2. Ziffer 2
      Art und Dauer der von den im Absatz eins, genannten Personen jeweils zu absolvierenden Ergänzungsausbildung, wobei auch auf die Dauer der Berufserfahrung Bedacht zu nehmen ist.