Absatz eins,Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die
- Ziffer einsauf Grund Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben erfolgreich absolviert haben oder
- Ziffer 2im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Lehr- oder Führungsaufgaben tatsächlich ausüben,
sind berechtigt, Lehr- oder Führungsaufgaben auszuüben.