(2)Absatz 2,Personen, die
eine Sonderausbildung gemäß §§ 65 bis 72,eine Sonderausbildung gemäß Paragraphen 65 bis 72,
eine Weiterbildung gemäß § 64 odereine Weiterbildung gemäß Paragraph 64, oder
eine Sonderausbildung gemäß § 57b Krankenpflegegesetzeine Sonderausbildung gemäß Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz
erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung „Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“/„Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ führen.erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung „Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“/„Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ führen.