108. Bundesgesetz: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie Änderung des Krankenpflegegesetzes, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Ärztegesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) erlassen wird, sowie das Krankenpflegegesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Ärztegesetz 1984 geändert werden
Kundmachung
BGBl. I Nr. 108/1997× zu ××
Änderungen durch diese Kundmachung
▾Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)neu§ 0↗RIS↗
(1)Absatz eins,Die Tätigkeitsbereiche des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen
1.Ziffer eins
eigenverantwortliche,
2.Ziffer 2
mitverantwortliche und
3.Ziffer 3
interdisziplinäre
Tätigkeiten.
(2)Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich kann nach Absolvierung einer Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 72 oder einer speziellen Grundausbildung gemäß §§ 75 und 78 erweitert oder spezialisiert werden.Der Tätigkeitsbereich kann nach Absolvierung einer Sonderausbildung gemäß Paragraphen 66 bis 72 oder einer speziellen Grundausbildung gemäß Paragraphen 75 und 78 erweitert oder spezialisiert werden.