Absatz eins,Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung.
BGBl. I Nr. 108/1997
108. Bundesgesetz: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie Änderung des Krankenpflegegesetzes, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Ärztegesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) erlassen wird, sowie das Krankenpflegegesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Ärztegesetz 1984 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich
Paragraph 15,
- Absatz 2,Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung).
- Absatz 3,Im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich hat jede ärztliche Anordnung vor Durchführung der betreffenden Maßnahme schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung ist durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch deren Unterschrift zu bestätigen.
- Absatz 4,Im extramuralen Bereich kann die ärztliche Anordnung in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mündlich erfolgen. Die schriftliche Dokumentation der Anordnung hat in diesen Fällen nachträglich innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.
- Absatz 5,Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:
- Ziffer einsVerabreichung von Arzneimitteln,
- Ziffer 2Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen,
- Ziffer 3Vorbereitung und Anschluß von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang, ausgenommen Transfusionen,
- Ziffer 4Blutentnahme aus der Vene und aus den Kapillaren,
- Ziffer 5Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung,
- Ziffer 6Durchführung von Darmeinläufen und
- Ziffer 7Legen von Magensonden.