Absatz eins,Die Intensivpflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Schwerstkranken sowie die Mitwirkung bei Anästhesie und Nierenersatztherapie.
BGBl. I Nr. 108/1997
108. Bundesgesetz: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie Änderung des Krankenpflegegesetzes, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Ärztegesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) erlassen wird, sowie das Krankenpflegegesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Ärztegesetz 1984 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie
Paragraph 20,
- Absatz 2,Die Anästhesiepflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Patienten vor, während und nach der Narkose sowie die Mitwirkung bei Narkosen.
- Absatz 3,Die Pflege bei Nierenersatztherapie umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung, Pflege, Beratung und Einschulung von chronisch niereninsuffizienten Patienten vor, während und nach der Nierenersatztherapie sowie die Vorbereitung und Nachbetreuung bei Nierentransplantationen.
- Absatz 4,Zu den Tätigkeitsbereichen gemäß Absatz eins bis 3 zählen insbesondere:
- Ziffer einsMitwirkung an der Reanimation und Schocktherapie,
- Ziffer 2Mitwirkung an sämtlichen Anästhesieverfahren,
- Ziffer 3Überwachung und Betreuung schwerstkranker und ateminsuffizienter Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden,
- Ziffer 4Mitwirkung an der Überwachung und Funktionsaufrechterhaltung der apparativen Ausstattung (Monitoring, Beatmung, Katheter und dazugehörige Infusionssysteme),
- Ziffer 5Blutentnahme aus liegenden Kathetern, wie Arterienkathetern,
- Ziffer 6Legen von Magen-, Duodenal- und Temperatursonden,
- Ziffer 7Durchführung und Überwachung der Eliminationsverfahren bei liegendem Katheter und
- Ziffer 8Mitwirkung an der Durchführung und Überwachung des extrakorporalen Kreislaufes,
insbesondere bei Nierenersatztherapie und Entgiftungsverfahren, ausgenommen Setzen der hiefür erforderlichen Katheter.