Absatz eins,Die Leitung von
- Ziffer einsGesundheits- und Krankenpflegeschulen,
- Ziffer 2Sonderausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und
- Ziffer 3Pflegehilfelehrgängen
umfaßt die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und die Dienstaufsicht im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung.