Absatz eins,Über die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß Paragraph 32, Absatz 6, entscheidet die Aufnahmekommission gemäß Paragraph 55, Absatz eins,
BGBl. I Nr. 108/1997
108. Bundesgesetz: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie Änderung des Krankenpflegegesetzes, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Ärztegesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) erlassen wird, sowie das Krankenpflegegesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Ärztegesetz 1984 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33neu
Ergänzungsausbildung und -prüfung
Paragraph 33,
- Absatz 2,Hinsichtlich
- Ziffer einsdes Ausschlusses von der Ausbildung,
- Ziffer 2der Durchführung der Prüfungen,
- Ziffer 3der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
- Ziffer 4der Wertung der Prüfungsergebnisse und
- Ziffer 5der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
gelten die Regelungen über die Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege. - Absatz 3,Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Paragraph 32, Absatz 8, ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entsteht erst mit Eintragung.
- Absatz 4,Personen, deren außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 32, Absatz 8, unter Bedingungen bescheidmäßig nostrifiziert wurde, können innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheides im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Pflegehelfer die erforderliche Ergänzungsausbildung absolvieren. Diese Frist ist nicht verlängerbar.