Absatz eins,Der Direktor hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Schulordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
BGBl. I Nr. 108/1997
108. Bundesgesetz: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie Änderung des Krankenpflegegesetzes, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Ärztegesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) erlassen wird, sowie das Krankenpflegegesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Ärztegesetz 1984 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52neu
Schulordnung
Paragraph 52,
- Absatz 2,Die Schulordnung hat insbesondere
- Ziffer einsdie Rechte und Pflichten der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte,
- Ziffer 2das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Schüler im internen Betrieb der Schule,
- Ziffer 3Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und
- Ziffer 4Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes festzulegen.
- Absatz 3,Die Schulordnung ist spätestens drei Monate vor Aufnahme des Schulbetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht versagt, so gilt sie als erteilt.
- Absatz 4,Die Genehmigung der Schulordnung ist gemäß Absatz 3, zu versagen, wenn sie
- Ziffer einsgegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
- Ziffer 2einem geordneten Schulbetrieb widerspricht,
- Ziffer 3die Sicherheit der Schüler in der Schule nicht gewährleistet oder
- Ziffer 4nicht zur Erreichung des Ausbildungszieles beiträgt.
- Absatz 5,Die Schulordnung ist den Schülern sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.