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BGBl. I Nr. 108/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
108. Bundesgesetz: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie Änderung des Krankenpflegegesetzes, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Ärztegesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) erlassen wird, sowie das Krankenpflegegesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Ärztegesetz 1984 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) neu § 0↗RIS↗
§ 52neu
in Kraft 01.09.1997 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 108/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016 § 52↗RIS↗

Schulordnung

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Der Direktor hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Schulordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
  2. Absatz 2,Die Schulordnung hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte,
    2. Ziffer 2
      das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Schüler im internen Betrieb der Schule,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und
    4. Ziffer 4
      Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Schulordnung ist spätestens drei Monate vor Aufnahme des Schulbetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht versagt, so gilt sie als erteilt.
  4. Absatz 4,Die Genehmigung der Schulordnung ist gemäß Absatz 3, zu versagen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
    2. Ziffer 2
      einem geordneten Schulbetrieb widerspricht,
    3. Ziffer 3
      die Sicherheit der Schüler in der Schule nicht gewährleistet oder
    4. Ziffer 4
      nicht zur Erreichung des Ausbildungszieles beiträgt.
  5. Absatz 5,Die Schulordnung ist den Schülern sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.