Absatz eins,Vom Rechtsträger der Schule ist eine Kommission einzurichten, die über Aufnahme (Begründung des Ausbildungsvertrages) der angemeldeten Personen entscheidet. Dieser gehören folgende Personen an:
- Ziffer einsder Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
- Ziffer 2der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,
- Ziffer 3der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter,
- Ziffer 4ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
- Ziffer 5ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
- Ziffer 6ein Schülervertreter.