Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
- Ziffer einseiner Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder im Krankenpflegefachdienst,
- Ziffer 2einer Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst,
- Ziffer 3der Hebammenausbildung oder
- Ziffer 4eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.