die Art und Durchführung der Prüfungen,
BGBl. I Nr. 108/1997
108. Bundesgesetz: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie Änderung des Krankenpflegegesetzes, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Ärztegesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) erlassen wird, sowie das Krankenpflegegesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Ärztegesetz 1984 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 62neu
Prüfungsverordnung
Paragraph 62,
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Anrechnung von Prüfungen,
- Ziffer 3die Wertung der Prüfungsergebnisse und Praktika,
- Ziffer 4die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung oder ein Ausbildungsjahr wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
- Ziffer 5die Antrittsvoraussetzungen für die Diplomprüfung und
- Ziffer 6die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und des Diploms
im Rahmen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erlassen.