Absatz eins,Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, eine Sonderausbildung zu absolvieren, sofern sie in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 17, Absatz eins, tätig werden. Sonderausbildungen haben die zur Ausübung von
- Ziffer einsSpezialaufgaben oder
- Ziffer 2Lehraufgaben oder
- Ziffer 3Führungsaufgaben
erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.