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BGBl. I Nr. 108/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
108. Bundesgesetz: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie Änderung des Krankenpflegegesetzes, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Ärztegesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) erlassen wird, sowie das Krankenpflegegesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Ärztegesetz 1984 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) neu § 0↗RIS↗
§ 84neu
in Kraft 01.09.1997 – 30.06.1998 · idF BGBl. I Nr. 108/1997 · danach: BGBl. I Nr. 95/1998 § 84↗RIS↗

Tätigkeitsbereich

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe umfaßt

1. die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 und 2, die Mitarbeit bei therapeutischen Verrichtungen gemäß Absatz 4, einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten.

  1. Absatz 2,Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfaßt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Durchführung von Grundtechniken der Pflege,
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation,
    3. Ziffer 3
      Körperpflege und Ernährung,
    4. Ziffer 4
      Krankenbeobachtung,
    5. Ziffer 5
      prophylaktische Pflegemaßnahmen,
    6. Ziffer 6
      Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und
    7. Ziffer 7
      Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen.
  3. Absatz 4,Die Mitarbeit bei therapeutischen Verrichtungen darf nur nach schriftlicher ärztlicher Anordnung im Einzelfall und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärzten erfolgen. Sie umfaßt folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Verabreichung von Arzneimitteln,
    2. Ziffer 2
      Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und
    3. Ziffer 3
      Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden (PEG-Sonden), ausgenommen im extramuralen Bereich.