Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe umfaßt
BGBl. I Nr. 108/1997
108. Bundesgesetz: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie Änderung des Krankenpflegegesetzes, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Ärztegesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) erlassen wird, sowie das Krankenpflegegesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Ärztegesetz 1984 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 84neu
Tätigkeitsbereich
Paragraph 84,
1. die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 und 2, die Mitarbeit bei therapeutischen Verrichtungen gemäß Absatz 4, einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten.
- Absatz 2,Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen.
- Absatz 3,Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfaßt insbesondere:
- Ziffer einsDurchführung von Grundtechniken der Pflege,
- Ziffer 2Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation,
- Ziffer 3Körperpflege und Ernährung,
- Ziffer 4Krankenbeobachtung,
- Ziffer 5prophylaktische Pflegemaßnahmen,
- Ziffer 6Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und
- Ziffer 7Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen.
- Absatz 4,Die Mitarbeit bei therapeutischen Verrichtungen darf nur nach schriftlicher ärztlicher Anordnung im Einzelfall und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärzten erfolgen. Sie umfaßt folgende Tätigkeiten:
- Ziffer einsVerabreichung von Arzneimitteln,
- Ziffer 2Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und
- Ziffer 3Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden (PEG-Sonden), ausgenommen im extramuralen Bereich.