Absatz eins,Personen, die sich um die Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang bewerben, haben nachzuweisen:
- Ziffer einsein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,
- Ziffer 2die zur Erfüllung der Berufspflichten in der Pflegehilfe erforderliche körperliche und geistige Eignung,
- Ziffer 3die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 27, Absatz 2,) und
- Ziffer 4die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht.