BGBl. I Nr. 109/1997
Änderungen durch diese Kundmachung
Gehalt der Universitäts(Hochschul)dozenten
Paragraph 48 a, (1) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)dozenten (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, BDG 1979) beträgt:
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in der Gehaltsstufe Schilling
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1 -
2 23 583
3 24 366
4 25 145
5 31 025
6 32 925
7 34 823
8 36 723
9 38 624
10 40 524
11 42 424
12 44 325
13 46 225
14 48 129
15 50 403
16 53 040
17 55 677
18 58 314
- Absatz 2,Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)dozenten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 2.
- Absatz 3,Bei der Überstellung eines Universitäts(Hochschul)assistenten mit der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent zum Universitäts(Hochschul)dozenten gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, als Universitäts(Hochschul)dozent zurückgelegt hätte.
- Absatz 4,Wird ein Bundeslehrer oder ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent zum Universitäts(Hochschul)dozenten überstellt, gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er vor seiner Überstellung zum Universitäts(Hochschul)dozenten zunächst zum Universitäts(Hochschul)assistenten ernannt worden wäre.