BGBl. I Nr. 10/1997
10. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1996
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Firmenbuchgesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Eintragungsbegehren
§ 16.
(1) Die Anmeldung hat die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen.
(2) Wurde bereits eine Gewerbeberechtigung erteilt, so ist bei der ersten Anmeldung zum Firmenbuch auch das Ordnungsmerkmal der erteilten Gewerbeberechtigung anzuführen.