BGBl. I Nr. 110/1997
110. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/30geändertlit a, Schlussteil, lit b, lit c, lit d, lit e (neu)
a) im Verwaltungsdienst als:
Leiter einer Direktion Abteilung in der Generaldirektion der PTA,
b) im Postautodienst als Telekomdienst:
Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,
d) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als Leiter eines Fernmeldebüros.:
Leiter einer Abteilung im Fernmeldezentralbüro,
a) im Postautodienst:
Leiter der Postautoleitung Wien,
b) im Telekomdienst:
Regionalleiter/Telekom-Dienste Linz,
c) im Dienst bei der Mobilkom:
Leiter eines Geschäftsbereiches,
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter eines Referates in der Generaldirektion der PTA,
b) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Referates im Fernmeldezentralbüro,
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter einer Abteilung in einer Direktion der PTA,
b) im Postdienst:
Regionalleiter/Post (ausgenommen Vertrieb und Querschnittsfunktionen),
c) im Postautodienst:
Leiter einer Postautoleitung (ausgenommen Wien),
d) im Telekomdienst:
Regionalleiter/Telekom-Dienste Innsbruck,
e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Fernmeldebüros,
a) im Verwaltungsdienst:
Referent A in der Generaldirektion der PTA,
b) im Postautodienst:
Postautodienst-Controller A,
c) im Telekomdienst:
Leiter Technikkoordination (ausgenommen Wien),
d) im Dienst bei der Mobilkom:
Referent A in der Geschäftsleitung,
e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent A im Fernmeldezentralbüro,
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I oder
c) eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I; in diesem Fall ist die Zulassung so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.