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BGBl. I Nr. 110/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
110. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 11 § 0↗RIS↗
Anl. 1/30geändertlit a, Schlussteil, lit b, lit c, lit d, lit e (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.1997) · idF BGBl. I Nr. 61/1997 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 110/1997 Anl. 1/30↗RIS↗
in Kraft 01.07.1997 – 31.12.1997 · idF BGBl. I Nr. 110/1997 · danach: BGBl. I Nr. 123/1998 Anl. 1/30↗RIS↗
30. VERWENDUNGSGRUPPE PT 1
Ernennungserfordernisse:
30.1. Eine in Z 30.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder 3a gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 30.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
30.2. Verwendung Der Verwendungsgruppe PT 1 gehören neben den im § 103 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen mit Fixgehalt insbesondere folgende Verwendungen an:
30.2.1. in der Dienstzulagengruppe S:
a) im Verwaltungsdienst als:
Leiter einer Direktion Abteilung in der Generaldirektion der PTA,
Leiter einer Abteilung in einer Direktion
der PTA und im Inspektorat der PTA,
Referent A in der Generaldirektion der PTA,
b) im Postautodienst als Telekomdienst:
Leiter einer Postautoleitung, Postautodienst-Controllor A,
c) im Fernmeldedienst als
Leiter eines Fernmeldebauamtes,
Leiter eines Fernmeldebetriebsamtes,
Leiter des Fernsprechbetriebsamtes,
Leiter der Fernmeldezentralbauleitung,
Leiter der Fernmeldezeugverwaltung,
Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,
Leiter einer Gruppe c) im Fernmeldetechnischen Zentralamt, Dienst bei der Mobilkom:
gleichzeitig mit der Leitung einer Abteilung betraut ist Technischer Leiter,
Leiter einer Abteilung im Fernmeldetechnischen Zentralamt, Stellvertreter des Leiters eines der angeführten Ämter
(ausgenommen das Fernmeldebauamt Haustechnik Wien),
d) in der Fernmeldehoheitsverwaltung als Leiter eines Fernmeldebüros.:
Leiter einer Abteilung im Fernmeldezentralbüro,
30.2.2. in der Dienstzulagengruppe 1:
a) im Postautodienst:
Leiter der Postautoleitung Wien,
b) im Telekomdienst:
Regionalleiter/Telekom-Dienste Linz,
c) im Dienst bei der Mobilkom:
Leiter eines Geschäftsbereiches,
30.2.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter eines Referates in der Generaldirektion der PTA,
b) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Referates im Fernmeldezentralbüro,
30.2.4. in der Dienstzulagengruppe 2:
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter einer Abteilung in einer Direktion der PTA,
b) im Postdienst:
Regionalleiter/Post (ausgenommen Vertrieb und Querschnittsfunktionen),
c) im Postautodienst:
Leiter einer Postautoleitung (ausgenommen Wien),
d) im Telekomdienst:
Regionalleiter/Telekom-Dienste Innsbruck,
e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Fernmeldebüros,
30.2.5. in der Dienstzulagengruppe 3:
a) im Verwaltungsdienst:
Referent A in der Generaldirektion der PTA,
b) im Postautodienst:
Postautodienst-Controller A,
c) im Telekomdienst:
Leiter Technikkoordination (ausgenommen Wien),
d) im Dienst bei der Mobilkom:
Referent A in der Geschäftsleitung,
e) in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent A im Fernmeldezentralbüro,
30.2.6. in der Dienstzulagengruppe 3b:
im Verwaltungsdienst:
Leiter eines Referates in einer Abteilung einer Direktion der PTA.
30.3.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I oder
c) eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I; in diesem Fall ist die Zulassung so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.
30.4. Die in Z 30.2 lit. a angeführte Verwendung eines Referenten A in der Generaldirektion der PTA beinhaltet besonders verantwortungsvolle, Die in Z 30.2.5 lit. a, d und e angeführten Verwendungen eines Referenten A beinhalten besonders verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für das gesamte Bundesgebiet ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten erfordern. Eine solche Verwendung setzt Solche Verwendungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB Referent für Postrecht in der Generaldirektion der PTA, Referent für Text- und Datentechnik in der Generaldirektion der PTA.
Referent für Postrecht in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
Referent für Text- und Datentechnik in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung.
30.5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994)