Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/1997Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/30Anlage eins /, 30
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
30. VERWENDUNGSGRUPPE PT 1
Ernennungserfordernisse:
30.1. Eine in Z 30.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder 3a gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 30.3 vorgeschriebenen Erfordernisse. 30.1. Eine in Ziffer 30 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, oder 3a gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 30 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.
30.2. Der Verwendungsgruppe PT 1 gehören neben den im § 103 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen mit Fixgehalt insbesondere folgende Verwendungen an: 30.2. Der Verwendungsgruppe PT 1 gehören neben den im Paragraph 103, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen mit Fixgehalt insbesondere folgende Verwendungen an:
30.2.1. in der Dienstzulagengruppe S:
im Verwaltungsdienst:
Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion der PTA,
im Telekomdienst:
Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,
im Dienst bei der Mobilkom:
Technischer Leiter,
in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter einer Abteilung im Fernmeldezentralbüro,
30.2.2. in der Dienstzulagengruppe 1:
im Postautodienst:
Leiter der Postautoleitung Wien,
im Telekomdienst:
Regionalleiter/Telekom-Dienste Linz,
im Dienst bei der Mobilkom:
Leiter eines Geschäftsbereiches,
30.2.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:
im Verwaltungsdienst:
Leiter eines Referates in der Generaldirektion der PTA,
in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Referates im Fernmeldezentralbüro,
30.2.4. in der Dienstzulagengruppe 2:
im Verwaltungsdienst:
Leiter einer Abteilung in einer Direktion der PTA,
im Postdienst:
Regionalleiter/Post (ausgenommen Vertrieb und Querschnittsfunktionen),
im Postautodienst:
Leiter einer Postautoleitung (ausgenommen Wien),
im Telekomdienst:
Regionalleiter/Telekom-Dienste Innsbruck,
in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Fernmeldebüros,
30.2.5. in der Dienstzulagengruppe 3:
im Verwaltungsdienst:
Referent A in der Generaldirektion der PTA,
im Postautodienst:
Postautodienst-Controller A,
im Telekomdienst:
Leiter Technikkoordination (ausgenommen Wien),
im Dienst bei der Mobilkom:
Referent A in der Geschäftsleitung,
in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent A im Fernmeldezentralbüro,
30.2.6. in der Dienstzulagengruppe 3b:
im Verwaltungsdienst:
Leiter eines Referates in einer Abteilung einer Direktion der PTA.
30.3.
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I,Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt 12 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch eins,
die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I oderdie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt 13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch eins oder
eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I; in diesem Fall ist die Zulassung so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch eins; in diesem Fall ist die Zulassung so zu gestalten, daß dem Paragraph 4, Absatz 3, Rechnung getragen wird.
30.4. Die in Z 30.2.5 lit. a, d und e angeführten Verwendungen eines Referenten A beinhalten besonders verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für das gesamte Bundesgebiet ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB Referent für Postrecht in der Generaldirektion der PTA, Referent für Text- und Datentechnik in der Generaldirektion der PTA. 30.4. Die in Ziffer 30 Punkt 2 Punkt 5, Litera a, d und e angeführten Verwendungen eines Referenten A beinhalten besonders verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für das gesamte Bundesgebiet ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB Referent für Postrecht in der Generaldirektion der PTA, Referent für Text- und Datentechnik in der Generaldirektion der PTA.
30.5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994) 30.5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,)
Schlagworte
Hochschulstudium, Aufstiegskurs, Verwaltungsakademie