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BGBl. I Nr. 112/1997

kundgemacht 05.09.1997 RIS↗Parlament↗
112. Bundesgesetz: Suchtmittelgesetz – SMG sowie Änderung des AIDS-Gesetzes 1993, des Arzneimittelgesetzes, des Arzneiwareneinfuhrgesetzes, des Chemikaliengesetzes, des Hebammengesetzes, des Rezeptpflichtgesetzes, des Sicherheitspolizeigesetzes, des Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetz, mit dem Regelungen über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe getroffen sowie das AIDS-Gesetz 1993, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz, das Chemikaliengesetz, das Hebammengesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 112/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Suchtmittelgesetz (SMG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.01.1998 – 19.12.2008 · idF BGBl. I Nr. 112/1997 · danach: BGBl. I Nr. 143/2008 § 15↗RIS↗

3. Abschnitt

Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen

im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch gemäß den Paragraphen 11, 12, 35, 37 und 39 dieses Bundesgesetzes dafür zur Verfügung stehende Einrichtungen und Vereinigungen in ausreichender Zahl im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  2. Absatz 2,Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Absatz eins, müssen
    1. Ziffer eins
      bei ihrer Behandlungs-, Beratungs- und Betreuungstätigkeit im Rahmen von Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, die Abstinenz von Suchtgift und die soziale Reintegration des Suchtkranken zum Ziel haben,
    2. Ziffer 2
      über einen mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertrauten Arzt verfügen und
    3. Ziffer 3
      nach Maßgabe ihres Betreuungsangebots alle oder einzelne der im Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 genannten Maßnahmen durch entsprechend qualifiziertes und mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertrautes Personal sicherstellen.
  3. Absatz 3,Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Absatz eins, haben dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Unterlagen über ihr Betreuungsangebot vorzulegen und eine Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten.
  4. Absatz 4,Jede Änderung bei den im Absatz 2, genannten Erfordernissen ist dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich anzuzeigen.
  5. Absatz 5,Die in Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Absatz eins, beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über das, was ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt geworden ist, verpflichtet. Im Falle von Maßnahmen gemäß den Paragraphen 11, 12, 35, 37, oder 39 sind auf Verlangen des Betreuten Bestätigungen über Beginn und Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme unverzüglich auszustellen. Auf schriftliches Verlangen des Betreuten können Bestätigungen auch an die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde, das Gericht oder die Staatsanwaltschaft übermittelt werden.
  6. Absatz 6,Die Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Absatz eins, haben ihre Tätigkeit laufend zu dokumentieren und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum 30. April jeden Jahres in der hiefür vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorgesehenen Form einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit während des Vorjahres vorzulegen.
  7. Absatz 7,Die Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Absatz eins, haben Personen, die ihre Tätigkeit in Anspruch nehmen, über bestehende Beratungs- und Betreuungseinrichtungen im Hinblick auf AIDS zu informieren.