BGBl. I Nr. 112/1997
112. Bundesgesetz: Suchtmittelgesetz – SMG sowie Änderung des AIDS-Gesetzes 1993, des Arzneimittelgesetzes, des Arzneiwareneinfuhrgesetzes, des Chemikaliengesetzes, des Hebammengesetzes, des Rezeptpflichtgesetzes, des Sicherheitspolizeigesetzes, des Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetz, mit dem Regelungen über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe getroffen sowie das AIDS-Gesetz 1993, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz, das Chemikaliengesetz, das Hebammengesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Paragraph 20,
Wirtschaftsbeteiligte sind verpflichtet, bei der Durchführung der Überwachung mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen des mit der Überwachung beauftragten Organs die Orte zu bezeichnen, an denen der Verkehr mit Vorläuferstoffen stattfindet, und den mit der Überwachung beauftragten Organen den Zutritt zu diesen zu gestatten, Auskünfte zu erteilen sowie die Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen.