Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Absatz eins, erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
- Litera ader jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 77 400 Millionen Schilling an Kapital und 77 400 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
- Litera bdie Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 6 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt,
- Litera cdie Laufzeit der Kreditoperation im Einzelfall 30 Jahre nicht übersteigt,
- Litera ddie Laufzeit der Kreditoperation nicht nach dem 31. Dezember 2015 endet,
- Litera edie prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Zugrundelegung der im Paragraph 65 b, Absatz 2, BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1% oder weniger oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das arithmetische Mittel der im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 3, BHG angeführten offiziellen Diskontsätze 1% oder weniger, so können die Kreditoperationen eine höhere prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als Haftungsträger hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann.
- Litera fAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,)