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BGBl. I Nr. 114/1997

kundgemacht 12.09.1997 RIS↗Parlament↗
114. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 – IRÄG 1997
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Handelsgesetzbuch, das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Reorganisation von Unternehmen (Unternehmensreorganisationsgesetz – URG) geschaffen wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 – IRÄG 1997) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 3 § 0↗RIS↗
§ 229geändertAbs 2 Z 4
in Kraft 01.07.1996 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 304/1996 · danach: BGBl. I Nr. 114/1997 § 229↗RIS↗
in Kraft 01.10.1997 – 31.12.1998 · idF BGBl. I Nr. 114/1997 · danach: BGBl. I Nr. 125/1998 § 229↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Eigenkapital
§ 229.
(1) Das Nennkapital ist auf der Passivseite mit dem Nennbetrag der übernommenen Einlagen anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind von diesem Posten offen abzusetzen. Der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.
(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen:
1. der Betrag, der bei der ersten oder einer späteren Ausgabe von Anteilen für einen höheren Betrag als den Nennbetrag über diesen hinaus erzielt wird;
2. der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
4. die Beträge, die bei der Kapitalherabsetzung gemäß den §§ 185, 192 Abs. 5 AktG 1965 und § 59 GmbHG zu binden sind;
5. der Betrag von sonstigen Zuzahlungen, die durch gesellschaftsrechtliche Verbindungen veranlaßt sind.
(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen gebildet worden sind.