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BGBl. I Nr. 114/1997

kundgemacht 12.09.1997 RIS↗Parlament↗
114. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 – IRÄG 1997
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Handelsgesetzbuch, das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Reorganisation von Unternehmen (Unternehmensreorganisationsgesetz – URG) geschaffen wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 – IRÄG 1997) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft 01.10.1997 – 31.12.2006 · idF BGBl. I Nr. 114/1997 · danach: BGBl. I Nr. 120/2005 § 24↗RIS↗

Fiktive Schuldentilgungsdauer

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Zur Errechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer sind die in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen (Paragraph 224, Absatz 3, C HGB) und Verbindlichkeiten (Paragraph 224, Absatz 3, D HGB), vermindert um die im Unternehmen verfügbaren Aktiva nach Paragraph 224, Absatz 2, B römisch drei Ziffer 2 und B römisch vier HGB und die nach Paragraph 225, Absatz 6, HGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, durch den Mittelüberschuß aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu dividieren.
  2. Absatz 2,Zur Ermittlung des Mittelüberschusses aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sind vom Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
    1. Ziffer eins
      die auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit entfallenden Steuern vom Einkommen abzuziehen,
    2. Ziffer 2
      die Abschreibungen auf das Anlagevermögen und Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen hinzuzuzählen und die Zuschreibungen zum Anlagevermögen und Gewinne aus dem Abgang von Anlagevermögen abzuziehen und
    3. Ziffer 3
      die Veränderung der langfristigen Rückstellungen zu berücksichtigen.