Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
- Ziffer einsmit Geldstrafe bis zu 500 000 Schilling, wer einen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt;
- Ziffer 2mit Geldstrafe bis zu 100 000 Schilling, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach Paragraph 10, (Maßnahmenkatalog), ausgenommen Anordnungen gemäß Paragraphen 14 und 16 Absatz eins, Ziffer 4, zuwiderhandelt;
- Ziffer 3mit Geldstrafe bis zu 50 000 Schilling, wer
- Litera aeinem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß Paragraph 19, Absatz eins, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
- Litera bdie Erteilung von Auskünften gemäß Paragraphen 9, Absatz 3 und 24 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt;
- Litera ceine gemäß Paragraph 25, vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt;
- Litera ddie Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in Paragraph 26, vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert;
- Ziffer 4mit Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling, wer einer gemäß Paragraphen 14 und 16 Absatz eins, Ziffer 4, erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, zuwiderhandelt.