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BGBl. I Nr. 115/1997

kundgemacht 30.09.1997 RIS↗Parlament↗
115. Bundesgesetz: Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L
Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Berggesetz 1975, das Abfallwirtschaftsgesetz und das Ozongesetz geändert werden (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L)
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 4neu
in Kraft 01.04.1998 – 30.06.2003 · idF BGBl. I Nr. 115/1997 · danach: BGBl. I Nr. 34/2003 Art. 1 § 4↗RIS↗

Meßkonzept

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Meßkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte, einschließlich der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung), zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegt werden, ist das Meßkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.
  2. Absatz 2,Das Meßkonzept hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Einteilung des Bundesgebiets in Untersuchungsgebiete (Paragraph 2, Absatz 7,);
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Art der Messung (einschließlich der Erfassung meteorologischer Parameter);
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Mindestanzahl der Meßstellen pro Untersuchungsgebiet;
    4. Ziffer 4
      Angaben über die Zahl der Meßstellen und deren lokalen Standortbereich;
    5. Ziffer 5
      die Anforderungen an die Lage der Meßstellen, insbesondere im Hinblick auf die Lage zu Emittenten;
    6. Ziffer 6
      Bestimmungen über die Verlegung und Auflassung von Meßstellen;
    7. Ziffer 7
      Angaben über Meßverfahren und technische Anforderungen an die Meßgeräte;
    8. Ziffer 8
      nähere Vorschriften über
      1. Litera a
        den Betrieb der Meßstellen,
      2. Litera b
        die Auswertung und Dokumentation der Meßdaten sowie deren Austausch und Veröffentlichung,
      3. Litera c
        die Fristen zur Erstellung, die Form und den Inhalt von Tages-, Monats- und Jahresberichten;
    9. Ziffer 9
      Angaben über die Ausstattung von Meßstellen und Meßzentralen;
    10. Ziffer 10
      Angaben über die Qualitätssicherung der Meßdaten;
    11. Ziffer 11
      Festlegung des Beurteilungszeitraums (Paragraph 2, Absatz 9,);
    12. Ziffer 12
      Angaben über die Durchführung der Vorerkundung (Paragraph 5, Absatz 2,).