Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Meßkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte, einschließlich der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung), zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegt werden, ist das Meßkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.
BGBl. I Nr. 115/1997
115. Bundesgesetz: Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L
Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Berggesetz 1975, das Abfallwirtschaftsgesetz und das Ozongesetz geändert werden (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 4neu
Meßkonzept
Paragraph 4,
- Absatz 2,Das Meßkonzept hat jedenfalls zu enthalten:
- Ziffer einsdie Einteilung des Bundesgebiets in Untersuchungsgebiete (Paragraph 2, Absatz 7,);
- Ziffer 2Angaben über die Art der Messung (einschließlich der Erfassung meteorologischer Parameter);
- Ziffer 3Angaben über die Mindestanzahl der Meßstellen pro Untersuchungsgebiet;
- Ziffer 4Angaben über die Zahl der Meßstellen und deren lokalen Standortbereich;
- Ziffer 5die Anforderungen an die Lage der Meßstellen, insbesondere im Hinblick auf die Lage zu Emittenten;
- Ziffer 6Bestimmungen über die Verlegung und Auflassung von Meßstellen;
- Ziffer 7Angaben über Meßverfahren und technische Anforderungen an die Meßgeräte;
- Ziffer 8nähere Vorschriften über
- Litera aden Betrieb der Meßstellen,
- Litera bdie Auswertung und Dokumentation der Meßdaten sowie deren Austausch und Veröffentlichung,
- Litera cdie Fristen zur Erstellung, die Form und den Inhalt von Tages-, Monats- und Jahresberichten;
- Ziffer 9Angaben über die Ausstattung von Meßstellen und Meßzentralen;
- Ziffer 10Angaben über die Qualitätssicherung der Meßdaten;
- Ziffer 11Festlegung des Beurteilungszeitraums (Paragraph 2, Absatz 9,);
- Ziffer 12Angaben über die Durchführung der Vorerkundung (Paragraph 5, Absatz 2,).