BGBl. I Nr. 115/1997
115. Bundesgesetz: Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L
Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Berggesetz 1975, das Abfallwirtschaftsgesetz und das Ozongesetz geändert werden (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 7neu
3. Abschnitt
Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts
Ausweisung der Überschreitung
Paragraph 7,
Sofern an einer gemäß Paragraph 5, betriebenen Meßstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Immissionsgrenzwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monats- oder Jahresbericht (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8, Litera c,) auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts auf
- Ziffer einseinen Störfall oder
- Ziffer 2eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission
zurückzuführen ist.