Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Immissionsschutzgesetz – Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 115/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
3. Abschnitt
Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts
Ausweisung der Überschreitung
§ 7.Paragraph 7,
Sofern an einer gemäß § 5 betriebenen Meßstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monats- oder Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8 lit. c) auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts auf Sofern an einer gemäß Paragraph 5, betriebenen Meßstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Immissionsgrenzwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monats- oder Jahresbericht (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8, Litera c,) auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts auf
eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission
zurückzuführen ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR12140704
Alte Dokumentnummer
N8199711455I