Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Immissionsschutzgesetz – Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 115/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
3. Abschnitt
Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts
Ausweisung der Überschreitung
§ 7.Paragraph 7,
Sofern an einer gemäß § 5 betriebenen Messstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenz-, -ziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monats- oder Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8 lit. c) auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenz-, -ziel- oder Alarmwerts auf Sofern an einer gemäß Paragraph 5, betriebenen Messstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Immissionsgrenz-, -ziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monats- oder Jahresbericht (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8, Litera c,) auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenz-, -ziel- oder Alarmwerts auf
eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission
zurückzuführen ist.
Schlagworte
Monatsbericht, Immissionsgrenzwert, Immissionszielwert
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR40041795