Absatz eins,Der Landeshauptmann hat innerhalb von zwölf Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eine Statuserhebung gemäß Absatz 2, zu erstellen, wenn
- Ziffer einsdie Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Immissionsgrenzwerts an einer gemäß Paragraph 5, betriebenen Meßstelle festgestellt wird und
- Ziffer 2die Überschreitung nicht auf einen Störfall (Paragraph 7, Ziffer eins,) oder auf eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission (Paragraph 7, Ziffer 2,) zurückzuführen ist.