Absatz eins,Ziele dieses Bundesgesetzes sind
- Ziffer einsder dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen und
- Ziffer 2die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen.