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BGBl. I Nr. 11/1997

kundgemacht 10.01.1997 RIS↗Parlament↗
11. Bundesgesetz: Schutzzertifikatsgesetz 1996 – SchZG 1996
Bundesgesetz betreffend ergänzende Schutzzertifikate (Schutzzertifikatsgesetz 1996 – SchZG 1996)
Kundmachung BGBl. I Nr. 11/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutzzertifikatsgesetz 1996 (SchZG 1996) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 11.01.1997 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 11/1997 · danach: BGBl. I Nr. 149/2004 § 5↗RIS↗

Zuständigkeit für Erledigungen

Paragraph 5, (1) Zur Beschlußfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten von ergänzenden Schutzzertifikaten ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Österreichische Patentamt zuständig. Im Patentamt richtet sich die Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung in Patentangelegenheiten, wobei die Zuständigkeit für das Verfahren zur Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten jener für das Verfahren zur Erteilung von Patenten entspricht.

  1. Absatz 2,Über die Nichtigerklärung eines Schutzzertifikats auf Grund des Erlöschens des Grundpatents vor Ende der gesetzlichen Höchstdauer oder der vollständigen Nichtigerklärung des Grundpatents entscheidet die Nichtigkeitsabteilung auf Antrag oder von Amts wegen durch ein rechtskundiges Mitglied ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.