Absatz eins,Vor der Erteilung der Lenkberechtigung hat die Behörde ein Gutachten von gemäß Paragraph 34, bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist; dieses Gutachten ist auf Grund einer Fahrprüfung zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklassse Anmerkung, richtig: Unterklasse) fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.
BGBl. I Nr. 120/1997
120. Bundesgesetz: Führerscheingesetz – FSG
Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Fachliche Befähigung
Paragraph 10,
- Absatz 2,Kandidaten für die Fahrprüfung gemäß Absatz eins, für die Klassen A, B, B+E, C, C+E, D, D+E oder die Unterklassen C1 und C1+E müssen nachweisen, daß sie im Rahmen einer Fahrschule entweder
- Ziffer einsdie Vollausbildung oder
- Ziffer 2bei Übungsfahrten gemäß Paragraph 122, KFG 1967 die Mindestschulung gemäß Paragraph 122, Absatz 4, KFG 1967
für die entsprechende Klasse oder Unterklasse absolviert haben, wobei diese Schulung, ausgenommen bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß Paragraph 19,, vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf. - Absatz 3,Der Nachweis der in Absatz 2, genannten Schulung entfällt für Bewerber,
- Ziffer einsdie gemäß Paragraph 119, (in Landwirtschaftsschulen), Paragraph 120, (bei öffentlichen Dienststellen) oder Paragraph 122 a, KFG 1967 (als Lehrling zum Berufskraftfahrer) ausgebildet wurden oder
- Ziffer 2die eine in einem Nicht-EWR-Staat ausgestellte gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzen.
- Absatz 4,Der Nachweis der in Absatz 2, genannten Schulung entfällt ferner für Personen, deren Lenkberechtigung durch Fristablauf erloschen ist. Die Behörde hat außerdem bei diesen Personen von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen, wenn
- Ziffer einsder Antrag auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung innerhalb von 18 Monaten seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung gestellt wurde,
- Ziffer 2die Lenkberechtigung für die gleiche Klasse oder Unterklasse von Kraftfahrzeugen beantragt wurde und
- Ziffer 3anzunehmen ist, daß der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitzt.