Absatz eins,Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Kandidat beizustellen und bei Fahrzeugen, die nicht ihm oder einer Fahrschule gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers darüber vorzulegen, daß dieser der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt. Kandidaten, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende Ausgleichkraftfahrzeug beizustellen.
BGBl. I Nr. 120/1997
120. Bundesgesetz: Führerscheingesetz – FSG
Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Prüfungsfahrzeuge
Paragraph 12,
- Absatz 2,Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung, ausgenommen für die Klassen A, F und G, ist auf Fahrzeugen der angestrebten Klasse oder Unterklasse abzunehmen, die entweder:
- Ziffer einsden Bestimmungen des Paragraph 112, Absatz 3, KFG 1967 über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Klasse fallen, oder
- Ziffer 2den Bestimmungen des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b KFG 1967 entsprechen, sofern die Verkehrssicherheit dadurch nicht gefährdet ist.
Die Prüfung für die Unterklasse C1 kann auch auf einem Kraftfahrzeug der Klasse C abgelegt werden. - Absatz 3,Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen A, F und G kann auf jedem Fahrzeug der entsprechenden Klasse abgenommen werden, sofern keine Bedenken gegen das beigestellte Fahrzeug bestehen.
- Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung die zusätzlichen Anforderungen an die für die jeweilige Klasse oder Unterklasse zur Abnahme der praktischen Prüfung zugelassenen Prüfungsfahrzeuge festzusetzen hinsichtlich:
- Ziffer einsder erforderlichen Bauartgeschwindigkeit,
- Ziffer 2der notwendigen technischen Ausstattung,
- Ziffer 3der Bedienungselemente und
- Ziffer 4der Mindestmaße und der zulässigen Gesamtmasse.