Absatz eins,Die Behörde hat dem Bewerber über die von ihr erteilte Lenkberechtigung eine Bestätigung, den Führerschein, auszustellen. Weitere Führerscheine für diese Lenkberechtigung dürfen nur in den in Paragraph 15, angeführten Fällen ausgestellt werden. Wurde das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, einer anderen Behörde übertragen, so hat diese die Behörde des Hauptwohnsitzes des Bewerbers von der Ausstellung des Führerscheines unverzüglich zu verständigen.
BGBl. I Nr. 120/1997
120. Bundesgesetz: Führerscheingesetz – FSG
Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
3. Abschnitt
Führerscheine
Ausstellung des Führerscheines (Bestätigung über die, Lenkberechtigung)
Paragraph 13,
- Absatz 2,In den Führerschein ist jede gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 ausgesprochene Bedingung, Befristung oder Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse oder -unterklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder zwecks Eintragung nachträglich ausgesprochener Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zur Ergänzung oder Neuausstellung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, vorzulegen. Weitere Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes, sind von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente durchzuführen.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:
- Ziffer einsdie Form und Farbe des Führerscheines,
- Ziffer 2die Rubriken und den Inhalt des Führerscheines,
- Ziffer 3die Zahlencodes für Eintragungen betreffend den Umfang und die Gültigkeit der Lenkberechtigung,
- Ziffer 4allenfalls in den Führerschein einzutragende zusätzliche Angaben und
- Ziffer 5die Fälschungssicherheitsmerkmale.