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BGBl. I Nr. 120/1997

kundgemacht 30.10.1997 RIS↗Parlament↗
120. Bundesgesetz: Führerscheingesetz – FSG
Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 120/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Führerscheingesetz (FSG) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft 01.11.1997 – 30.09.2002 · idF BGBl. I Nr. 120/1997 · danach: BGBl. I Nr. 81/2002 § 25↗RIS↗

Dauer der Entziehung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
  2. Absatz 2,Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
  3. Absatz 3,Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.